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Die Eigenheimzulage wird zum 1. Januar 2006 abgeschafft.
(17.11.2005) Eigenheimzulage, Eigenheimförderung, Förderung, Koalitionsvertrag, Altersvorsorge, Neubau, Bauen im BestandUnter Punkt 2.4 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD steht's: "Die Eigenheimzulage wird zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Wohneigentum genießt bei den Bürgern eine besonders hohe Akzeptanz im Rahmen der privaten Altersvorsorge. Daher werden wir das selbst genutzte Wohneigentum zum 1. Januar 2007 besser in die geförderte Altersvorsorge integrieren. Die Diskriminierung gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge wird im Interesse einer echten Wahlfreiheit für die Bürger beseitigt."
Eigenheimzulage
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Die Eigenheimzulage ist die größte staatliche Subvention in Deutschland. Mit ihr soll die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rd. 11,4 Mrd Euro aufgewendet. Die Höhe beträgt 1% der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro Jahr, zuzüglich 800 EUR für jedes Kind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Die Laufzeit der Förderung beträgt 8 Jahre.
Die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD haben die Abschaffung der Eigenheimzulage beschlossen. Die Eigenheimzulage wird es voraussichtlich nur noch für Wohnungseigentum geben, das bis zum 31.12.2005 angeschafft oder hergestellt wird. Dafür ist entweder der Abschluß eines notariellen Kaufvertrages oder eine Baugenehmigung erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
* 1 Rechtsgrundlage
* 2 Voraussetzungen
o 2.1 Wohnung
o 2.2 Inland
o 2.3 Anschaffung/Herstellung
o 2.4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
o 2.5 Einkommensgrenze
o 2.6 Objektverbrauch
* 3 Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2005
* 4 Historische Entwicklung
* 5 Die Eigenheimzulage in der Kritik
* 6 Aktuelle Entwicklung
* 7 siehe auch
* 8 Weblinks
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage
ist das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
1997 (BGBl. I 734), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I 3076).
Voraussetzungen
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens 8 Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie
* eine Wohnung
* im Inland
* anschaffen oder herstellen,
* die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen und
* die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet
und
* der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Der Antrag auf Eigenheimzulage
ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Wohnung
Begünstigt ist (gemäß
EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem
im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung.
Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung,
für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
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Inland
Eine Wohnung im Ausland
wird nicht gefördert.
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Anschaffung/Herstellung
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d.h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage
richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten
der selbstgenutzten Wohnung.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Wohnung muss vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung
einer Wohnung an nahe Angehörige wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer
ist für die Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
Einkommensgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf
* bei Alleinstehenden 70.000
Euro,
* bei Verheirateten 140.000 Euro
* zuzüglich 30.000 Euro je Kind
nicht übersteigen (§ 5 EigZulG).
Maßgeblich sind die
Einkünfte im "Erstjahr" (d.h. im ersten Jahr, in dem die Zulage
gezahlt wird) und im Vorjahr. Wenn die Einkünfte im Jahr des Einzugs und
dem Jahr davor über der Grenze liegen, später aber darunter, kann
man ab diesem Zeitpunkt Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums
erhalten.
Objektverbrauch
Alleinstehende können
die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen
für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für
zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Wer bereits früher
* eine erhöhte Absetzung
für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder
* eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs.1 bis 4
des Berlinförderungsgesetzes oder
* Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes oder
* Abzugsbeträge nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder
* eine steuerliche Begünstigung für diesselbe Wohnung von einem anderen
Staat oder
* schon einmal eine Eigenheimzulage
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Ehepartner können, wenn vorher noch kein Objektverbrauch stattgefunden hat, die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen.
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte
Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung
der 8 Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen
werden.
Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2005
* Dauer der Förderung:
8 Jahre
Der Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung.
Gezahlt wird die Zulage aber erst dann, wenn die Voraussetzungen (siehe oben)
erfüllt sind. Zieht man nicht im ersten Jahr ein, oder wird die Einkunftsgrenze
erst später unterschritten, dann ist die effektive Förderungsdauer
entsprechend kürzer.
* 1% der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro
im Jahr (Fördergrundbetrag)
* Kinderzulage pro Kind: 800 Euro im Jahr. Voraussetzung für die Zahlung
der Kinderzulage ist, dass für das Kind im Förderjahr mindestens einen
Monat lang Kindergeld gezahlt wurde.
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Ändern sich die Verhältnisse
für die Gewährung der Förderung (z.B. Geburt eines Kindes), so
ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen
für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid
mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Historische Entwicklung
* Seit 1949 gibt es steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten (z.B. die sog. "7b-Abschreibung"
bei der Einkommensteuer).
* Im Jahr 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt
(Baukindergeld).
* Seit 1996 gibt es das Eigenheimzulagengesetz. Gleichzeitig wurde die Förderung
nach § 10e EStG abgeschafft.
* Schon im August 2003 wurde von der Bundesregierung ein weiterer Gesetzentwurf
vorgelegt: das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2004). Dieses sah die Abschaffung
der Eigenheimzulage vor. Nach Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat einigte
man sich im Dezember 2003 im Vermittlungsausschuss auf die Änderung der
Eigenheimzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2004:
o Der maximale Fördergrundbetrag verringert sich von 2.556 (ehemals für
Neubau) bzw. 1.278 (ehemals für Altbau) auf 1.250 Euro im Jahr (egal ob
Neubau oder Altbau).
o Die Kinderzulage erhöht sich von 767 auf 800 Euro im Jahr je Kind.
o Die Einkunftsgrenze verringert sich von 81.807 auf 70.000 Euro bei Ledigen,
bzw. von 163.614 auf 140.000 Euro bei Verheirateten (jeweils Summe der positiven
Einkünfte in den vergangenen zwei Jahren).
o Die Einkunftsgrenze erhöht sich je Kind nicht mehr um 30.678, sondern
nur noch um 30.000 Euro.
Die Eigenheimzulage in der Kritik
Die 1996 eingeführte Eigenheimzulage war von Anfang an stark umstritten. Zahlreiche Wirtschaftswissenschaftler fordern seit langem die Streichung. Letztlich führe die Eigenheimzulage zu erhöhten Baukosten, wirtschaftlich betrachtet würden also nicht die Bauherren, sondern die Bauwirtschaft subventioniert. Eine solche indirekte Bezuschussung der Bauwirtschaft sei aber aufgrund des fortwährenden Wohnungsleerstandes und der rückläufigen demographischen Entwicklung unnötig. Statt mehr Neubauten werden vielmehr Modernisierung und Renovierung benötigt.
Die Eigenheimzulage ist
die größte Einzelsubvention im Bundeshaushalt.
Aktuelle Entwicklung
* November 2004: Gesetz
zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung
der Eigenheimzulage. In diesem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ist die völlige
Streichung der Eigenheimzulage zugunsten von Bildungs- und Forschungsausgaben
vorgesehen. Der Bundesrat lehnt diese ersatzlose Streichung ab. Die Bundesregierung
ruft den Vermittlungsausschuss an. Der Vermittunglungsausschuss hat die Beratung
in seiner letzten Sitzung 5. September 2005 erneut vertagt; damit wird in dieser
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr über die Abschaffung
der Eigenheimzulage entschieden - es bleibt (vorläufig) beim geltenden
Recht.
* November 2005: In dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005
wurde beschlossen, dass die Eigenheimzulage zum 1.Januar 2006 abgeschaft wird
(Koalitionsvertrag; Kapitel 2.4 bei CDU.de)
* Eigenheimzulagengesetz
* Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006,
Information des Bundesfinanzministeriums
Alfred Kalb
Liebenhofen 10
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